Wo wird entsorgt?
Diese Frage wird uns sehr oft gestellt und wir beantworten sie gerne.
Die Recyclinghöfe sind ein wichtiger Bestandteil in der vom Landkreis Erding organisierten Abfallwirtschaft. Denn dort können alle Bürgerinnen und Bürger
Speiseöle und –fette, Bauschutt, CDs, Dosen, elektronische Geräte, Glas, Grüngut, Batterien, unbehandeltes Holz, Kabel, Kerzenwachs, Kühl- und Gefriergeräte, Kunststoff-Folien, Metalle,
Naturkorken, Starterbatterien, Papier und Kartonagen, Altkleider und Schuhe entsorgen.
Des Weiteren finden sich auch mehrere Entsorgungsfachbetriebe die der Entsorgungsfachbetriebeverordnung entsprechen. Diese nutzen wir um Sondermüll und
andere Dinge fachgerecht zu entsorgen.
Im unteren Teil der Seite finden Sie Links zu weiteren Informationen zum Thema Entsorgung rund um Erding.
Die Schäden durch illegale Müllentsorgung
Illegale Müllentsorgung, sogenannter „wilder Müll“, stellt nicht nur optisch ein Problem für die Landschaft dar. Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß über die Mülltonne, die Wertstoffsammlung oder den Wertstoffhof, sondern illegal (z.B. in „freier“ Natur“) entsorgt werden oder unerlaubt auf Grundstücken lagern oder abgelagert werden, kann dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Wer illegal seinen Müll entsorgen will, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Auf unbebauten Grundstücken oder an abgelegenen Parkplätzen entsorgter wilder Müll, aber auch illegal auf Privatgrund abgestellte Schrott-Fahrzeuge. All das verursacht schwere Umweltschäden und verschandelt darüber hinaus das Orts- und Landschaftsbild.
Es drohen hohe Bußgelder
Übrigens: Die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen (z.B. Grasschnitt) in der freien Natur ist ebenfalls nicht erlaubt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro belangt werden.
Die Recyclinghöfe sind ein wichtiger Bestandteil in der vom Landkreis Erding organisierten Abfallwirtschaft.